Städtepartnerschafts-Gesellschaft
Schwerte e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Gesellschaft zur Förderung europäischer
Städtepartnerschaften der Stadt Schwerte e.V.
(2) Die Städtepartnerschafts - Gesellschaft hat ihren Sitz in Schwerte.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck,
Gemeinnützigkeit
(1) 1Die Gesellschaft hat den Zweck, die von der Stadt Schwerte geschlossenen
und angestrebten Städtepartnerschaften innerhalb Europas ideell, finanziell und
durch praktische Mitarbeit zu fördern. 2Dieser Zweck wird insbesondere
verwirklicht durch
a) die Pflege, Unterstützung und Koordinierung der von der Stadt Schwerte
beschlossenen oder angestrebten Städtepartnerschaften mit europäischen
Gemeinden,
b) Hilfe bei der Organisation und Finanzierung von gegenseitigen
Besuchen,
c) die Durchführung von Veranstaltungen und Vorträgen,
d) die Gründung einer Fachbibliothek und eines Archivs,
e ) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes für die Mitglieder und die
Öffentlichkeit mit Nachrichten aus den Partnergemeinden und der
Städtepartnerschafts - Gesellschaft.
(2) 1Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. 4Mitglieder erhalten keine finanziellen Vergütungen
und Zuwendungen. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3) Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag
leistet.
(2) 1Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. 2Bei
Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) 1Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
2Sie kann diese Befugnis dem Vorstand übertragen.
(4) 1Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2Die Höhe des
Mindestjahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. 3Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen,
b) durch freiwilligen Austritt oder
c) mit dem Ausschluss.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) 1Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft
ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die die
Gesellschaft schädigt. 2Ein wichtiger Ausschlussgrund ist insbesondere gegeben,
wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag in Verzug ist und
den rückständigen Beitrag trotz zwei erfolgter Mahnungen nicht innerhalb von
drei Monaten nach der zweiten Mahnung zahlt. 3Vor der Beschlussfassung hat der
Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
zu geben. 4Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand
zu richten ist. 5Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Organe
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Beirat.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) 1Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung
statt (Jahreshauptversammlung). 2Mitgliederversammlungen sind ferner
einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder ein
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des
Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
(2) 1Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief
unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen.
2Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. 3Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 4Die Einladung ist
ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie fristgerecht an die letzte der Gesellschaft
schriftlich bekannt gegebene Anschrift gesandt worden ist.
(3) 1Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein
Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
beantragt. 2Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(4) 1Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Genehmigung des vom
Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr, die
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes,
die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung der
Gesellschaft, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie für weitere Aufgaben,
soweit sich diese aus der Satzung ergeben. 2Weiterhin kann die
Mitgliederversammlung in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des
Vorstandes fallen, Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
(5) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. 2Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. 3Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlgangs und der Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) 1Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. 2Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu
führen.
§ 7 Beschlussfassung
in der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied -
eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) 1Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. 2Es muss geheim abgestimmt
werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3) 1Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei
Beschlussfassung abgegebenen Stimmen auf sich vereint. 2Stimmenthaltungen
gelten als abgegebene Stimmen. 3Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung
der Gesellschaft ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll
festzuhalten.
§ 8 Vorstand
(1) 1Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem
Schatzmeister. 2Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. 3Sie
bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 4Vorstandsmitglieder müssen
Mitglieder der Städtepartnerschaft-Gesellschaft Schwerte e.V. sein.
(2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende oder der Geschäftsführer, vertreten.
(3) 1Der Vorsitzende hat die Geschäfte der Gesellschaft entsprechend der
Satzung und nach Maßgabe der in den Mitgliederversammlungen und den
Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen und die Geschäftsführung zu
überwachen. 2Im Verhinderungsfall gehen diese Aufgaben auf den
stellvertretenden Vorsitzenden über.
(4) Dem Geschäftsführer obliegt der Schriftwechsel der Gesellschaft.
(5) Der Schriftführer fertigt über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen
Protokolle an, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und von ihm zu
unterschreiben sind.
(6) 1Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen der Gesellschaft.
2Er hat der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung die
Jahresrechnung vorzulegen.
(7) Der Vorstand hat neben den in § 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 2 genannten
Aufgaben insbesondere die Aufgaben der Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen, der Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes
Geschäftsjahr, der Buchführung und der Erstellung eines Jahresberichtes sowie
der Beschlussfassung über von den Arbeitskreisen gewünschte finanzielle
Belastungen der Gesellschaft.
(8) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. 2Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten der
Gesellschaft die Meinung des Beirates einzuholen.
§ 9 Beirat
(1) 1Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes besteht ein Beirat. 2Er soll mindestens drei, höchstens sechs Mitglieder umfassen.
3Eine Mitgliedschaft in der Städtepartnerschaftsgesellschaft ist keine
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Beirat.
(2) Drei Mitglieder des Beirates sollen vom jeweiligen Ausschuss des Rates der
Stadt Schwerte, zu dessen Zuständigkeit die Städtepartnerschaften gehören,
bestimmt werden.
(3) Soweit die Mitglieder des Beirates nicht vom zuständigen Ausschuss der
Stadt Schwerte bestimmt worden sind, werden sie von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von fünf Jahren gewählt.
§ 10 Arbeitskreise
(1) 1Die Erfüllung der in § 2 Absatz 1 genannten Aufgaben, insbesondere die
Pflege der Kontakte zu den Partnerstädten, obliegt in erster Linie den für die
Schwerter Städtepartnerschaften bestehenden Arbeitskreisen. 2Für die
Städtepartnerschaft mit der Stadt Nowy Sacz nimmt der Förderverein für die
Städtepartnerschaft Schwerte - Nowy Sacz die Aufgabe eines Arbeitskreises wahr.
(2) 1Mitglied eines Arbeitskreises kann jedes Mitglied sowie darüber hinaus
jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt.
2Aufnahmeanträge von Nichtmitgliedern sind schriftlich beim Vorsitzenden des
Arbeitskreises einzureichen. 3Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den
gesetzlichen Vertreter zu stellen.
4Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden die Mitglieder
des betreffenden Arbeitskreises.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt oder mit dem Ausschluss. 2Die Austrittserklärung kann jederzeit
fristlos erfolgen. 3Sie ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.
4Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitglieder aus dem Arbeitskreis
ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den
Arbeitskreis oder die Städtepartnerschafts - Gesellschaft schädigt.
(4) 1Für die Beschlussfassung in den Arbeitskreisen gilt § 7 entsprechend. 2§ 7
Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.
§ 11 Vorsitz der
Arbeitskreise
(1) 1Die Arbeitskreise wählen einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden
Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter werden auf die Dauer
von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. 3Sie bleiben jedoch
bis zur Neuwahl im Amt. 4Wählbar zum Vorsitzenden eines Arbeitskreises und zu
dessen Stellvertreter sind Mitglieder des Arbeitskreises, die zugleich Mitglied
der Städtepartnerschafts-Gesellschaft sind.
(2) 1Für die Wahl des Vorsitzenden sowie eines Stellvertreters bedarf es
der schriftlichen Einberufung der stimmberechtigten Mitglieder des
Arbeitskreises unter Angabe der Tagesordnung. 2§ 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Vorsitzende sowie im Verhinderungsverfall der stellvertretende
Vorsitzende vertreten den Arbeitskreis nach außen.
(4) Die Vorsitzenden der Arbeitskreise – bei deren Verhinderung ihre jeweiligen
Stellvertreter – können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und
daran beratend teilnehmen. Mindestens einmal im Jahr hat eine gemeinsame
Sitzung von Vorstand und Vorsitzenden der Arbeitskreise – bei deren
Verhinderung ihren jeweiligen Stellvertreter – stattzufinden.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zwecks, fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Schwerte als
Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat mit der Auflage, es zusätzlich für
europäische Begegnungen zu verwenden.
Die vorstehende Satzung
tritt am _____14.05.2013________ in Kraft.
Schwerte, den
_____14.05.2013___________
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